Am 18. Juli 2022 wurde ein neuer Entscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend Erbrecht publiziert.

Erbrecht

LGVE 2022 I Nr. 1

Der Erbenvertreter − Grundsätzliches zu den Zuständigkeiten von Teilungsamt und Teilungsgericht (E. 2.4.1 ff.).

Im Kanton Luzern ist für die Einsetzung eines Erbenvertreters das Teilungsamt zuständig. Dieses regelt die Modalitäten betreffend Umfang, Dauer, Entschädigung etc. und ist für die Aufhebung der Erbenvertretung zuständig (E. 2.4.2, 2.5.3 und 2.5.5). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und dem kantonalen Verwaltungsrecht (E. 2.5.3).

Die Erbenvertretung dauert in der Regel bis zur Teilung, d.h. bis zur vollständigen Aufteilung des gesamten Nachlasses, die entweder einvernehmlich oder durch Teilungsurteil erfolgt. Es gibt auch andere (vorzeitige) Aufhebungsgründe; in allen Fällen der Aufhebung der Erbenvertretung ist ein entsprechender Aufhebungsbeschluss des Teilungsamtes erforderlich (E. 2.5.4).

Der Erbenvertreter − Grundsätzliches zu den Zuständigkeiten von Aufsichtsbehörde und Zivilrichter (E. 3.4.1 ff. und 4.7.1 ff.).

Die Teilungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde über den Erbenvertreter und holt als solche von ihm einen Schlussbericht ein und entscheidet über dessen Honorar (E. 3.4.2 und 4.7.2).

Die Aufsicht der Behörde ist grundsätzlich formeller und administrativer Natur; sie beschränkt sich auf eine Überprüfung der formellen Korrektheit und Vertretbarkeit von Massnahmen des Erbenvertreters. Als staatliche Behörde hat sie bei der inhaltlichen Kontrolle erst einzuschreiten, wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere seinen erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt. Die Aufsicht der Behörde umfasst unter anderem deren Befugnis, vom Erbenvertreter Auskunft über seine Tätigkeit einzuholen. Krasse Fälle von Pflichtverletzungen vor-behalten, hat die Behörde nicht von sich aus, sondern nur auf Beschwerde hin tätig zu werden (E. 3.4.2, 3.5.2, 3.5.4 und 3.7).

Die Teilungsbehörde ist verpflichtet, das Honorar des Erbenvertreters festzusetzen (E. 4.7.1 ff.).

Art. 602 Abs. 3 ZGB; Art. 398 OR, Art. 400 OR; Art. 269 lit. b ZPO, Art. 236 Abs. 3 ZPO; § 9 Abs. 2 lit. k EGZGB, § 10 EGZGB, § 82 Abs. 2 lit. c EGZGB; § 9 Abs. 1 der Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen

Simon Leu

Simon Leu

MLaw | Rechtsanwalt

leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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