Am 19. Dezember 2022 wurde ein neuer Entscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend öffentliches Beschaffungswesen publiziert.
Öffentliches Beschaffungswesen
LGVE 2022 IV Nr. 12
Mit der Umwandlung der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt «Luzerner Kantonsspital» in die gemeinnützige private Aktiengesellschaft «Luzerner Kantonsspital AG» (Organisationsprivatisierung) wurde keine effektiv neue Verwaltungs- und Betriebseinheit im Sinn von Art. 98 Abs. 2 UVV geschaffen. Die «Luzerner Kantonsspital AG» ist daher nicht berechtigt, neu zu wählen, ob sie die obligatorische Unfallversicherung der SUVA oder einem anderen anerkannten Versicherer nach Art. 68 UVG vergeben will. Weil kein Wahlrechtstatbestand vorlag, hätte die SUVA wegen Nichterfüllung des entsprechenden Eignungskriteriums nicht zur Offertstellung zugelassen werden dürfen bzw. ausgeschlossen werden müssen. Die Vergabe der obligatorischen Unfallversicherung an die SUVA ist daher rechtswidrig erfolgt.
§ 16 öBG, § 29 Abs. 1 öBG; Art. 75 UVG; Art. 98 UVV.

Simon Leu
MLaw | Rechtsanwalt
leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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