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Hier finden Sie Neuigkeiten aus unserer Kanzlei und aus den Gerichten.
In der Rubrik Rechtsprechung finden Sie neue Gerichtsurteile aus unseren bevorzugten Tätigkeitsgebieten prägnant zusammengefasst und kommentiert von unseren Spezialisten. In der Rubrik Luzerner Entscheide finden Sie Hinweise auf neue Gerichts- und Verwaltungsentscheide aus dem Kanton Luzern sowie jährliche Rechtsprechungsübersichten. Die Beiträge aus den beiden Rubriken können Sie sich als separate Newsletter abonnieren.
LGVE 2022 I Nr. 1
Der Erbenvertreter − Grundsätzliches zu den Zuständigkeiten von Teilungsamt und Teilungsgericht (E. 2.4.1 ff.).
Im Kanton Luzern ist für die Einsetzung eines Erbenvertreters das Teilungsamt zuständig. Dieses regelt die Modalitäten betreffend Umfang, Dauer, Entschädigung etc. und ist für die Aufhebung der Erbenvertretung zuständig (E. 2.4.2, 2.5.3 und 2.5.5). Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und dem kantonalen Verwaltungsrecht (E. 2.5.3).
Die Erbenvertretung dauert in der Regel bis zur Teilung, d.h. bis zur vollständigen Aufteilung des gesamten Nachlasses, die entweder einvernehmlich oder durch Teilungsurteil erfolgt. Es gibt auch andere (vorzeitige) Aufhebungsgründe; in allen Fällen der Aufhebung der Erbenvertretung ist ein entsprechender Aufhebungsbeschluss des Teilungsamtes erforderlich (E. 2.5.4).
Der Erbenvertreter − Grundsätzliches zu den Zuständigkeiten von Aufsichtsbehörde und Zivilrichter (E. 3.4.1 ff. und 4.7.1 ff.).
Die Teilungsbehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde über den Erbenvertreter und holt als solche von ihm einen Schlussbericht ein und entscheidet über dessen Honorar (E. 3.4.2 und 4.7.2).
Die Aufsicht der Behörde ist grundsätzlich formeller und administrativer Natur; sie beschränkt sich auf eine Überprüfung der formellen Korrektheit und Vertretbarkeit von Massnahmen des Erbenvertreters. Als staatliche Behörde hat sie bei der inhaltlichen Kontrolle erst einzuschreiten, wenn der Erbenvertreter die ihm gesetzten gesetzlichen und verfassungsmässigen Schranken missachtet, insbesondere seinen erheblichen Ermessensspielraum sprengt und damit das Willkürverbot verletzt. Die Aufsicht der Behörde umfasst unter anderem deren Befugnis, vom Erbenvertreter Auskunft über seine Tätigkeit einzuholen. Krasse Fälle von Pflichtverletzungen vor-behalten, hat die Behörde nicht von sich aus, sondern nur auf Beschwerde hin tätig zu werden (E. 3.4.2, 3.5.2, 3.5.4 und 3.7).
Die Teilungsbehörde ist verpflichtet, das Honorar des Erbenvertreters festzusetzen (E. 4.7.1 ff.).
LGVE 2022 I Nr. 2
Für Klagen auf Errichtung gesetzlicher Pfandrechte − wie das Bauhandwerkerpfandrecht − ist eine Prorogation grundsätzlich zulässig. Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsklausel ist durch Auslegung zu ermitteln. Entscheidend ist dabei, ob der Rechtsstreit für die betroffene Partei im Zeitpunkt ihrer Zustimmung zur Gerichtsstandsklausel hinreichend vorhersehbar war (E. 3.2). Eine uneingeschränkte Gerichtsstandsklausel findet auch auf Klagen auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Anwendung, wenn von einer geschäftserfahrenen Partei keine entsprechende Einschränkung vorgenommen wurde (E. 3.3).
LGVE 2022 II Nr. 3
Ein Eventualbegehren, das infolge Obsiegens im Hauptbegehren nicht beurteilt werden musste, kann in der Berufungsantwort erneut gestellt werden. Es muss als Rechtsbegehren formuliert sein.
Kantonsgericht Luzern 7H 21 129 vom 21. Juni 2022
Berechnung der Firsthöhe; Methoden zur Ausmittlung des gewachsenen oder tiefer gelegten Terrains (E. 8.1 und 8.2). Anwendung im konkreten Fall (E. 8.3.2-8.3.6).
LGVE 2022 IV Nr. 6
Die Erweiterung einer rechtswidrigen Wohnnutzung durch einen Anbau, der das bestehende Bauvolumen beinahe verdoppelt oder zumindest um mehr als die Hälfte vergrössert, ist keine bloss unwesentliche Verstärkung der Rechtswidrigkeit in Sinn von § 178 Abs. 2 PBG.
Kantonsgericht Luzern 7H 20 212 vom 20. Januar 2022
Voraussetzungen einer Landumlegung bzw. Grenzregulierung zur Schaffung einer (zusätzlichen) Erschliessung eines Grundstücks.
Kantonsgericht Luzern 7H 20 181 vom 10. Mai 2021
Voraussetzungen zur Abänderung eines Gestaltungsplans (E. 6.1-6-3). Verhältnisse im konkret vorliegenden Fall (E. 7). Erfordernis einer parzellenübergreifenden Gesamtbetrachtung im Rahmen einer Gestaltungsplanrevision (E. 8).
Kantonsgericht Luzern 7H 15 156 vom 6. März 2018
Erschliessung (tatsächlich und rechtlich genügende Zufahrt; E. 4.2).
Berechnungen von Pflichtabstellplätzen (E. 4.2.5).
Frage der Zulässigkeit einer Nebenbestimmung zur Sicherstellung der rechtlich genügenden Erschliessung (E. 4.3).
Kriterien der Festlegung einer Ersatzabgabe für Pflichtabstellplätze (E. 4.4).
LGVE 2022 III Nr. 1
Auch bei einer Mehrlingsgeburt besteht nur Anspruch auf eine Vaterschaftsentschädigung (E. 3).
LGVE 2022 III Nr. 2
Anspruch auf eine Kinderrente; Unterbrechung der Ausbildung: Das Absolvieren eines Sprachaufenthalts nach Erlangung der Berufsmaturität im Berufsfeld Pädagogik und vor Antritt des Bachelorstudiengangs Primarstufe entspricht dem systematischen und kontinuierlichen Ausbildungsplan für das angestrebte Berufsziel als Primarlehrerin und kann nicht als separate, in sich geschlossene Ausbildung qualifiziert werden. Erfolgt zwischen den jeweiligen Ausbildungsphasen (inkl. Sprachaufenthalt) zu keinem Zeitpunkt ein Unterbruch von mehr als vier Monaten (Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV), befindet sich das Kind durchgehend in Ausbildung.

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