LGVE 2022 VI Nr. 5
Wirtschaftsbewilligungen für einen Restaurationsbetrieb sind in der Regel auf unbestimmte Zeit zu erteilen.
Wirtschaftsbewilligungen für einen Restaurationsbetrieb sind in der Regel auf unbestimmte Zeit zu erteilen.
Beim Entscheid, ob ein Fehlverhalten disziplinarisch zu ahnden ist und welche Disziplinarmassnahmen zu verhängen sind, steht der Schulleitung ein Entschliessungs- und Auswahlermessen zu, in welches die Rechtsmittelinstanz nicht eingreift, soweit es pflichtgemäss ausgeübt wird.
Die Anrechnung von Geldzuflüssen im Unterstützungsbudget ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ein relativ geringes Vermögenssurrogat für persönliche Effekten ist im Sozialhilfebudget einnahmeseitig nicht anzurechnen. Auch Einnahmen von bescheidenem Umfang sind im Unterstützungsbudget nicht zu berücksichtigen, wenn eine Anrechnung dem Ziel der eigenverantwortlichen Selbsthilfe und damit verbundenen Anreizüberlegungen zuwiderläuft.
Mit der Umwandlung der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalt «Luzerner Kantonsspital» in die gemeinnützige private Aktiengesellschaft «Luzerner Kantonsspital AG» (Organisationsprivatisierung) wurde keine effektiv neue Verwaltungsund Betriebseinheit im Sinn von Art. 98 Abs. 2 UVV geschaffen. Die «Luzerner Kantonsspital AG» ist daher nicht berechtigt, neu zu wählen, ob sie die obligatorische Unfallversicherung der SUVA oder einem anderen anerkannten Versicherer nach Art. 68 UVG vergeben will. Weil kein Wahlrechtstatbestand vorlag, hätte die SUVA wegen Nichterfüllung des entsprechenden Eignungskriteriums nicht zur Offertstellung zugelassen werden dürfen bzw. ausgeschlossen werden müssen. Die Vergabe der obligatorischen Unfallversicherung an die SUVA ist daher rechtswidrig erfolgt.
Nach Beendigung der ambulanten Massnahme gilt es zu vermeiden, eingetretene Therapieerfolge durch einen allenfalls kontraproduktiven Vollzug der Strafe zunichte zu machen. Der mit einer Freiheitsstrafe zwischen zwei und drei Jahren belegte Straftäter ist im Nachverfahren nicht schlechter zu stellen als im ursprünglichen Strafprozess. Demnach ist festzuhalten, dass Art. 63b Abs. 4 Satz 2 StGB bei gegebenen Voraussetzungen sowohl den bedingten Vollzug nach Art. 42 StGB als auch den teilbedingten Vollzug nach Art. 43 StGB zulässt.