Am 28. April 2023 wurde ein neuer Entscheid des Kantonsgerichts Luzern betreffend berufliche Vorsorge publiziert.
Berufliche Vorsorge
LGVE 2023 III Nr. 1
Die Guthaben der Säule 3a eines Vorsorgenehmers fallen nicht in den Nachlass. Ein Willensvollstrecker / eine Willensvollstreckerin ist in einem Verfahren betreffend Guthaben der Säule 3a nicht aktivlegitimert.
Art. 82 BVG; Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3.

Simon Leu
MLaw | Rechtsanwalt
leu@fellmann-rechtsanwaelte.ch

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